Er entfernte den durch ihn im Garten entsorgten Asphalt trotz Verfügung der Baupolizeibehörde vom 10. April 2019 mit dem Verweis auf die Auflagen gemäss Ziffer 4.4 des Bauentscheids vom 29. März 2019 bzw. das einen integrierenden Bestandteil des Entscheids bildende Merkblatt «Gewässerschutz- und Abfallvorschriften auf Baustellen» und der Aufforderung, sämtliche Lagerplätze im Freien auf der Parzelle Nr. ________ innert 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verfügung aufzuheben und das illegal gelagerte Baumaterial ordnungsgemäss zu entsorgen (pag. 116 ff.), nicht.