22 16. Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das BauG durch Missachtung von Auflagen 16.1 Objektives Tatverschulden Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für eine Widerhandlung gegen das BauG durch Missachtung von Auflagen (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. 3 BauG) eine Busse ab CHF 2'000.00 vor (S. 64 f.).