Bei der Bestimmung der schwersten Straftat, für die eine Einsatzstrafe auszufällen ist, ist zunächst vom abstrakt schwersten Delikt auszugehen. Vorliegend stellt dies mit einem Strafrahmen von mindestens CHF 2'000.00 bis CHF 40'000.00 eine der beiden Widerhandlungen gegen das BauG dar. Das konkret schwerste Delikt ist aufgrund der Folgen bzw. der Dauer des dadurch verursachten rechtswidrigen Zustands die Widerhandlung gegen das BauG durch Missachtung von Auflagen. Für diese Widerhandlung ist somit eine Einsatzstrafe zu bestimmen. Anschliessend werden die Einzelstrafen für die übrigen Delikte ausgefällt und zur Einsatzstrafe asperiert.