BauG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht [KStrG; BSG 311.1] i.V.m. Art. 335 StGB). Für die Widerhandlung gegen das USG sieht das Gesetz als Sanktion eine Busse bis zu CHF 20'000.00 vor (Art. 61 Abs. 1 Bst. g USG). Der Strafrahmen beträgt – anders als von der Vorinstanz festgestellt (vgl. S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 395) – somit CHF 2’000.00 bis CHF 40'000.00. Bei der Bestimmung der schwersten Straftat, für die eine Einsatzstrafe auszufällen ist, ist zunächst vom abstrakt schwersten Delikt auszugehen.