15. Allgemeine Grundlagen / Strafart / Strafrahmen / schwerstes Delikt Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, zur Strafart im vorliegenden Fall (Busse) und zur Anwendung des Asperationsprinzips, wenn wie in casu mehrere Übertretungen zu sanktionieren sind, sind zutreffend; darauf kann integral verwiesen werden (S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 394 f.). Die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das BauG sind mit Bussen von je CHF 2'000.00 bis CHF 40'000.00 sanktioniert (Art. 50 Abs. 1 bzw. 2 i.V.m. 3 BauG i.V.m.