14. Konkurrenz Zwischen den Tatbeständen Art. 50 Abs. 1 i.V.m. 3 BauG und Art. 50 Abs. 2 i.V.m. 3 BauG besteht – wie die Vorinstanz korrekt erwog – echte Konkurrenz, zumal die beiden Delikte unabhängig voneinander begangen werden können. Weiter besteht aufgrund der Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter zwischen den Widerhandlungen gegen das BauG und der Widerhandlung gegen das USG offensichtlich echte Konkurrenz. V. Strafzumessung