Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlung gegen das USG, begangen vom 25. Mai 2019 bis am 9. April 2021 durch Ablagern von Abfällen ausserhalb bewilligter Deponien, schuldig gemacht.