21 Indem der Beschuldigte den durch ihn vom Vorplatz entfernten Belag bzw. Asphalt, mithin Abfall in seinem Garten deponierte und mit Erde verdeckte, lagerte er vom 25. Mai 2019 (vgl. die vorinstanzlichen Ausführungen zur Verfahrenseinstellung infolge Verjährung [S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 363]) bis am 9. April 2021 wissentlich und willentlich Abfall ausserhalb einer bewilligten Deponie ab. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 61 Abs. 1 Bst. g USG sind demnach erfüllt. Rechtfertigungs- und/