BauG. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit der Widerhandlungen gegen das BauG, mehrfach begangen, einerseits vom 29. März 2019 bis am 9. April 2021 durch Missachtung von Auflagen, andererseits am 11. August 2020 durch Falschausfüllen des für die baupolizeiliche Selbstkontrolle notwendigen amtlichen Formulars, schuldig gemacht.