Am 11. August 2020 bestätigte der Beschuldigte im Formular «Selbstdeklaration Baukontrolle» unterschriftlich, sich an die Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung gehalten zu haben (vgl. pag. 75), obwohl er die Auflagen des Bauentscheids vom 29. März 2019 wie hiervor beschrieben missachtete. Er füllte das für die baupolizeiliche Selbstdeklaration notwendige amtliche Formular damit wissentlich und willentlich falsch aus und handelte mithin objektiv und subjektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 50 Abs. 2 i.V.m. 3 BauG. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.