Der Beschuldigte handelte offensichtlich wissentlich und willentlich bzw. mit direktem Vorsatz. Schliesslich verdeckte er den durch ihn in den Garten verbrachten Asphalt mit einer Schicht Erde. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Am 11. August 2020 bestätigte der Beschuldigte im Formular «Selbstdeklaration Baukontrolle» unterschriftlich, sich an die Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung gehalten zu haben (vgl. pag.