50 Abs. 3 BauG regelt die Mindestbusse für die vorsätzliche Tatbegehung. 12.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte als Bauherr, mithin Verantwortlicher seiner Umbauarbeiten (vgl. pag. 27 Z. 126 ff.), vom 29. März 2019 bis am 9. April 2021 rund 20 Kubikmeter Asphalt in seinem Garten am H.________ in C.________(Ort) deponierte und mit Erde überdeckte, verstiess er gegen die Auflagen bezüglich Entsorgung von Bauabfällen im Bauentscheid vom 29. März 2019. Der objektive Tatbestand von Art. 50 Abs. 1 BauG ist erfüllt. Der Beschuldigte handelte offensichtlich wissentlich und willentlich bzw. mit direktem Vorsatz.