301 Z. 13 ff. und pag. 302 Z. 2 ff., ferner pag. 202 Ziff. 3 und pag. 301 Z. 45) –, die Ausführungen im Anzeigerapport (pag. 5) und die Fotodokumentation inkl. Skizze mit Massen der Kantonspolizei (insb. pag. 104) schliesslich nicht eindeutig unzutreffend, im Gegenteil. Soweit auf die Rügen des Beschuldigten eingetreten werden kann, ergeben sich bei objektiver Würdigung der Beweise somit keine offensichtlichen und erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel am Beweisergebnis der Vorinstanz. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist alles andere als augenfällig unrichtig. Eine Gehörs- bzw. Rechtsverletzung kann zudem nicht ausgemacht werden.