Letztere würdigte die vorhandenen Beweise indes fundiert und korrekt. Die vom Beschuldigten thematisierten Urkunden betreffend Mulden und Entsorgung belegen – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – keine Entsorgung von einer grossen Menge Asphalt und sind mithin nicht geeignet, die glaubhaften Aussagen von F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________ (Mitglied der Familie O.) betreffend das konkrete Tatvorgehen des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen. Die fotografisch belegte Auffindesituation des Asphalts untermauert sodann F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________s(Mitglied der Familie O.) Schilderungen.