und Z. 143 f.). Die undifferenzierten Aussagen des Beschuldigten vermögen die glaubhaften Schilderungen von F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________ (Mitglied der Familie O.) somit tatsächlich nicht zu entkräften. Auch in Bezug auf die vorinstanzliche Würdigung der objektiven Beweismittel lässt der Beschuldigte schliesslich nichts vorbringen, was diese als willkürlich erscheinen liesse. Er setzt sich nicht näher mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern bestreitet diese pauschal und stellt seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz. Letztere würdigte die vorhandenen Beweise indes fundiert und korrekt.