Es ist tatsächlich unglaubhaft, dass der Beschuldigte trotz angeblicher Unschuld den ganzen Aufwand der Entfernung und Entsorgung des aufgefundenen Asphalts sowie die gesamten Entsorgungskosten auf sich genommen hätte, nur um einen Schlussstrich ziehen zu können. Die Aussagen des Beschuldigten qualifizierte die Vorinstanz in Bezug auf die Kernfrage des Weiteren zurecht als karg und stereotyp. Eine selektive Würdigung seiner Aussagen durch die Vorinstanz ist sodann nicht auszumachen. Ferner war der Beschuldigte tatsächlich bemüht, sich selbst in einem guten Licht darzustellen, während er F.________ (Mitglied der Familie N.), U.________ (Mitglied der Familie O.) und R.______