(Mitglied der Familie O.) überein und decken sich mit den Gegebenheiten vor Ort – konkret der Auffindesituation des Asphalts – sowie mit den übrigen vorhandenen Beweismitteln. So passt das von ihnen geschilderte, inkriminierte Vorgehen des Beschuldigten etwa zu den von R.________ geäusserten Vergleichsangeboten, die ihr der Beschuldigte nach Kenntnis der Einleitung des Strafverfahrens unbestrittenermassen machte. Es ist tatsächlich unglaubhaft, dass der Beschuldigte trotz angeblicher Unschuld den ganzen Aufwand der Entfernung und Entsorgung des aufgefundenen Asphalts sowie die gesamten Entsorgungskosten auf sich genommen hätte, nur um einen Schlussstrich ziehen zu können.