95 Z. 89 ff.). Auch die von U.________ (Mitglied der Familie O.) genannten Gründe für die Verschlechterung des anfänglich guten Verhältnisses zur Familie des Beschuldigten (insb. unterschiedliche Ansichten bzw. Äusserungen der Ehefrau des Beschuldigten, die sie hinterlistig und arrogant gefunden hätten [pag. 99 Z. 101 ff.]), erscheinen plausibel. Zusammengefasst stimmen die Aussagen von F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________ (Mitglied der Familie O.) überein und decken sich mit den Gegebenheiten vor Ort – konkret der Auffindesituation des Asphalts – sowie mit den übrigen vorhandenen Beweismitteln.