Der Einwand, die beiden hätten den Beschuldigten aufgrund des zerrütteten Nachbarschaftsverhältnisses bzw. aus Neid und Eifersucht zu Unrecht beschuldigt, überzeugt nicht. F.________ (Mitglied der Familie N.) erklärte verständlich, am Anfang sei das Verhältnis zur Familie des Beschuldigten noch gut gewesen. Dann hätten der Beschuldigte und seine Ehefrau eine rund 180 Zentimeter hohe Wand «stellen» wollen, wozu er nicht eingewilligt habe, worauf das Verhältnis nicht mehr gut gewesen sei – vor allem mit der Ehefrau des Beschuldigten nicht. Diese habe ihm unter Androhung von Konsequenzen verboten, ihr Grundstück zu betreten (zum Ganzen pag. 95 Z. 89 ff.).