99 Z. 71 ff.): «Ja, das ist einfach meine Kombination aus den Tatsachen, dass sie den Asphalt hinter das Haus verbracht haben und dass sicher 2 Lastwagen gefüllt mit Erde zu AA.________ (Familie des Beschuldigten) gekommen sind und diese hinter dem Haus abgeladen haben. […].». Der vorinstanzliche Schluss, wonach keine Hinweise für eine Falschanschuldigung seitens F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________ (Mitglied der Familie O.) bestünden, ist schliesslich korrekt. Der Einwand, die beiden hätten den Beschuldigten aufgrund des zerrütteten Nachbarschaftsverhältnisses bzw. aus Neid und Eifersucht zu Unrecht beschuldigt, überzeugt nicht.