thentisch, dass er und seine Frau den Beschuldigten und dessen Ehefrau gefragt hätten, wohin sie das bei der Erneuerung des Vorplatzes abgetragene Belagsmaterial tun würden, worauf die beiden geantwortet hätten, sie würden dieses auf ihrer Parzelle «den Wald hinablassen» (pag. 98 Z. 19 f.). Daraufhin hätten er und seine Frau entgegnet, dass dies nicht erlaubt sei, worauf die Ehefrau des Beschuldigten gesagt habe, sie dürften dies tun, es sei ihr Land (pag. 98 Z. 21 f.). Schliesslich be-