(Mitglied der Familie O.) einer Überprüfung stand. F.________ (Mitglied der Familie N.) belastete den Beschuldigten tatsächlich nicht übermässig und offenbarte, was er selber sah und was ihm durch Drittpersonen zugetragen wurde. So erklärte er, der Beschuldigte habe den Schutt hinters Haus gefahren und «die Sachen» den Hang hinuntergeschmissen, «das habe er selber gesehen» (pag. 94 Z. 50 f.). Den Asphalt, den R.________ und ihr Partner festgestellt hätten, habe er indes nicht selber gesehen, aber sie hätten es ihm erzählt (pag. 95 Z. 68 f.). U.________s(Mitglied der Familie O.) Aussagen imponieren als erlebnisbasiert. Er schilderte auf Frage, was er zum vorliegenden Fall sagen könne, au-