_]) bzw. «2018 oder 2019, dort herum» (pag. 291 Z. 22 [N.________(Familie von F., G., L. und M.)]) angaben, obwohl dieser frühestens ab 29. März 2019 (Erteilung Baubewilligung mit Erlaubnis des vorzeitigen Baubeginns) stattgefunden haben konnte, spricht entgegen der Ansicht der Verteidigung sodann ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, sondern ist angesichts des Zeitablaufs und des Umstands, dass der Beschuldigte über Monate hinweg Reno- vations- und Umbauarbeiten ausführte, verständlich. Auch im Übrigen hält die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________ (Mitglied der Familie O.) einer Überprüfung stand.