In Bezug auf F.________ (Mitglied der Familie N.) ist sodann davon auszugehen, dass auch dieser nicht wider besseres Wissen generell das Vorhandensein von Schuttmulden verneinte, sondern im Zusammenhang mit dem inkriminierten Verhalten keine Mulde feststellte und dies so schilderte. Schliesslich äusserte er auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach er den Beton hinter, den Asphalt aber vor dem Haus deponiert habe (pag. 95 Z. 73 f.): «Nein, Herr A.________ (der Beschuldigte) hat den Asphalt hinters Haus getan. Er hatte dann auch nie eine Mulde, um den Asphalt zu entsorgen.». In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er auf denselben Vorhalt aus (pag. 292 Z. 2 ff.