17 schuldigten keine Mulde gesehen zu haben, vermag die Verteidigung nicht überzeugend aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz deren Aussagen qualifiziert falsch gewürdigt haben soll. Die Vorinstanz führte überzeugend aus, weshalb U.________ (Mitglied der Familie O.) das Vorhandensein einer Mulde zunächst wohl negierte, mithin nicht absichtlich verschwieg (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 381). In Bezug auf F.______