(Mitglied der Familie O.) schilderten das Kerngeschehen sachlich, plausibel und übereinstimmend. Der von der Verteidigung behauptete Widerspruch, wonach F.________ (Mitglied der Familie N.) erwähnt habe, der Beschuldigte habe den Teer herausgenommen, mit einem Bagger hinter sein Haus getan und dort deponiert, wohingegen U.________(Mitglied der Familie O.) erklärt habe, der Vater des Beschuldigten habe dies getan, ist unwesentlich. F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________(Mitglied der Familie O.) beschrieben das Vorgehen im Wesentlichen gleich.