Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist vielmehr fundiert, nachvollziehbar und überzeugend. Die Vorinstanz durfte den Aussagen von F.________ (Mitglied der Familie N.), U.________ (Mitglied der Familie O.) und R.________ willkürfrei mehr Glauben schenken als denjenigen des Beschuldigten. F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________ (Mitglied der Familie O.) schilderten das Kerngeschehen sachlich, plausibel und übereinstimmend.