Damit übt er zu weiten Teilen rein appellatorische Kritik, auf die nicht näher einzugehen ist (vgl. statt vieler BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Soweit weitergehend, lassen seine Rügen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig bzw. als mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehend erscheinen. Auch beruht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht auf einer Rechts- bzw. konkret einer Gehörsverletzung. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist vielmehr fundiert, nachvollziehbar und überzeugend.