11. Beweiswürdigung durch die Kammer / Willkürprüfung Mit Blick auf die von der Verteidigung vorgebrachten, unter Erwägung 10 zusammengefassten Einwände fällt auf, dass der Beschuldigte seine Beweiswürdigung mehrheitlich an die Stelle derjenigen der Vorinstanz stellt und dabei nicht wirklich aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltsermittlung in Willkür verfallen sein soll. Damit übt er zu weiten Teilen rein appellatorische Kritik, auf die nicht näher einzugehen ist (vgl. statt vieler BGE 141 IV 249 E. 1.3.1).