Indem die Vorinstanz auf F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________s(Mitglied der Familie O.) Aussagen abgestellt habe, obwohl an deren Glaubhaftigkeit erhebliche Zweifel bestünden, sie gewisse Aussagen des Beschuldigten weiter in unhaltbarer Weise als Lügensignale qualifiziert und andere gar ignoriert habe, um den von ihr erstellten Sachverhalt besser begründen zu können, und sie die objektiven Beweismittel schliesslich wie hiervor beschrieben falsch gewürdigt habe, habe sie den Sachverhalt in rechtsverletzender Weise bzw. willkürlich und damit offensichtlich unrichtig festgestellt. Bei korrekter Beweiswürdigung