Der Beschuldigte habe erklärt, dass der Innenausbau im ersten Quartal 2018 stattgefunden habe und er sich ab Ende 2018 mit dem Baugesuch für den Vorplatz und den Schwimmteich beschäftigt habe. Die Vorinstanz habe diese Aussagen jedoch in willkürlicher Weise ignoriert und fälschlicherweise angenommen, der Inhalt der Mulden der Y.________AG stamme vom Innenausbau. Schliesslich gebe es keine Beweise für die nicht näher begründete Annahme der Vorinstanz, wonach es sich beim angeblich vergrabenen Asphalt um eine Menge von 20 Kubikmetern handle. Es sei unrealistisch, dass der gesamte Untergrund mit Bauresten ausgefüllt sei.