Zudem sei die zweite Mulde der Y.________AG erst am 2. April 2019 abgeholt worden, womit eine Entsorgung des Asphalts auch möglich gewesen wäre, wenn der Beschuldigte erst nach Erhalt der Baubewilligung mit den Arbeiten begonnen hätte. Der vorinstanzliche Schluss, die besagten Vorplatzumbauarbeiten hätten im März 2019 stattgefunden, sei ferner schlicht falsch. Der Beschuldigte habe erklärt, dass der Innenausbau im ersten Quartal 2018 stattgefunden habe und er sich ab Ende 2018 mit dem Baugesuch für den Vorplatz und den Schwimmteich beschäftigt habe.