Letzteres sei unrealistisch hoch bemessen, hätte jedoch problemlos in die Mulden der Y.________AG gepasst. Die vorinstanzliche Argumentation, wonach die eingereichten Rechnungen nicht einschlägig seien, weil die Baubewilligung erst am 29. März 2019 erteilt worden sei, gehe des Weiteren fehl. Der Beschuldigte habe erklärt, dass er bereits vor Erhalt der Baubewilligung mit dem Abriss des Vorplatzes begonnen habe. Zudem sei die zweite Mulde der Y.________AG erst am 2. April 2019 abgeholt worden, womit eine Entsorgung des Asphalts auch möglich gewesen wäre, wenn der Beschuldigte erst nach Erhalt der Baubewilligung mit den Arbeiten begonnen hätte.