Die von ihm eingereichten Rechnungen seien – anders als die Vorinstanz erwogen habe – schliesslich geeignet zu belegen, dass der Beschuldigte Baureste, wie sie im Garten gefunden worden seien, entsorgt habe. Die Vorinstanz habe verkannt, dass durch mehrere Belege erstellt sei, dass sich spätestens vom 14. März 2019 bis am 10. April 2019 mehrere Mulden auf dem Grundstück des Beschuldigten befunden hätten. Auf der Rechnung der Y.________AG sei ersichtlich, dass am 14. März 2019 ein Auswechseln einer Mulde stattgefunden habe und fünf Kubikmeter «Bauschutt gemischt» abgeholt worden seien. Eine weitere Mulde mit fünf Kubikmetern «Bauschutt gemischt» sei am 2. April 2019 abgeholt worden.