15 sei, der den fraglichen Asphalt dort deponiert habe. Die vorinstanzliche Unterstellung, dass kein Stein auf dem anderen geblieben sei, sei schlicht falsch. Von woher das gefundene Material stamme, lasse sich sodann nicht durch die vorhandenen Fotografien klären und aus der Historie der Liegenschaft lasse sich nichts zu Lasten des Beschuldigten ableiten. Die von ihm eingereichten Rechnungen seien – anders als die Vorinstanz erwogen habe – schliesslich geeignet zu belegen, dass der Beschuldigte Baureste, wie sie im Garten gefunden worden seien, entsorgt habe.