451 f. und pag. 460). Was die objektiven Beweismittel angehe, habe die Vorinstanz als ersten objektiven Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten die Beanstandung des Bauamts vom 9. April 2019 genannt, obwohl aus der einmaligen Beanstandung nicht ohne in Willkür zu verfallen auf eine strafbare Handlung des Beschuldigten geschlossen werden könne. Weiter sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte eine Terrainaufschüttung vorgenommen habe und folglich derjenige