Ihre Erwägung, wonach der Beschuldigte von der Kernfrage habe ablenken und das Gespräch auf einen herabfallenden Betonbrocken bzw. ein Missgeschick habe lenken wollen, sei zudem tendenziös. Im Übrigen habe die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten stark zusammengefasst bzw. selektiv wiedergegeben und einige Aspekte in gesuchter Weise als Schutzbehauptungen dargestellt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (zum Ganzen pag. 451 f. und pag. 460).