Sie habe verkannt, dass es für den Beschuldigten schlicht unmöglich gewesen sei, mehr Ausführungen zur Urheberschaft des inkriminierten Verhaltens zu machen. Er wisse nicht, wer für die Entsorgung des fraglichen Asphalts verantwortlich sei und habe einmal eine naheliegende Vermutung betreffend einen Vorbesitzer geäussert. Seine Aussagen seien somit realitätsnah. Indem die Vorinstanz die angebliche Kargheit der Angaben des Beschuldigten als Lügenmerkmal gewertet habe, sei sie in Willkür verfallen. Ihre Erwägung, wonach der Beschuldigte von der Kernfrage habe ablenken und das Gespräch auf einen herabfallenden Betonbrocken bzw. ein Missgeschick habe lenken wollen, sei zudem tendenziös.