450) und in Bezug auf R.________ sei die Vorinstanz zum falschen Schluss gelangt, dass es unmöglich sei, dass der Beschuldigte dieser trotz seiner Unschuld Vergleichsangebote gemacht habe und die gesamten Entsorgungskosten auf sich genommen hätte, nur um einen Schlussstrich ziehen zu können (pag. 451). Die Aussagen des Beschuldigten zur Kernfrage habe die Vorinstanz fälschlicherweise als ausgesprochen karg und stereotyp gewertet. Sie habe verkannt, dass es für den Beschuldigten schlicht unmöglich gewesen sei, mehr Ausführungen zur Urheberschaft des inkriminierten Verhaltens zu machen.