___ (Mitglied der Familie O.) schliesslich nicht zum Verdecken des angeblich im Garten deponierten Asphalts verwendet worden, sondern habe der Neugestaltung des Rasens gedient. Diese habe deutlich nach den Kontrollen des Bauamts im Februar 2020 stattgefunden, womit feststehe, dass der Asphalt, wäre er denn im Garten entsorgt worden, anlässlich der Kontrollen im Februar 2020 «offengelegen» und mithin entdeckt worden wäre, was indes nicht der Fall gewesen sei (zum Ganzen pag. 446 ff.). V.________s Unbefangenheit habe die Vorinstanz sodann zu Unrecht bezweifelt (pag. 450) und in Bezug auf R._____