Der Umstand, dass sich F.________ (Mitglied der Familie N.) bei einer Falschaussage strafrechtlichen Konsequenzen aussetzen würde, spreche entgegen der Ansicht der Vorinstanz sodann nicht per se für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Das «vergiftete Nachbarschaftsverhältnis» und die mehrfachen Anzeigen gegen den Beschuldigten legten vielmehr nahe, dass F.________ (Mitglied der Familie N.) den Beschuldigten – mutmasslich in Absprache mit den übrigen Belastungszeugen – durch gezielte Falschaussagen habe belasten wollen. Im Übrigen sei unlogisch, dass F._____