Hauptverhandlung konzentriert und bemüht gewirkt habe, die Fragen präzise und wahrheitsgetreu zu beantworten, sei sodann unverständlich. Lügen erforderten eine weitaus grössere Anstrengung als die einfache Wiedergabe der Wahrheit. Gelogen habe F.________ (Mitglied der Familie N.) beispielsweise auch bezüglich den Zeitpunkt der angeblichen Tatbegehung des Beschuldigten und betreffend die Frage, ob auf dem Grundstück des Beschuldigten jemals eine Mulde gestanden habe. Der Umstand, dass sich F._______