(Mitglied der Familie N.) folgen, wonach der gesamte Vorplatz asphaltiert gewesen sei, stünde allerdings fest, dass der Teil des Asphalts, der vor dem Kauf durch den Beschuldigten mit Gartenplatten und Gras bedeckt gewesen sei, zu einem früheren Zeitpunkt durch den Vorbesitzer habe entfernt worden sein müssen, was wiederum die These des Beschuldigten untermauere, wonach der aufgefundene Asphalt nicht durch ihn, sondern die Vorbesitzer im Garten deponiert worden sei. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach F.________ (Mitglied der Familie N.) in der erstinstanzlichen