10. Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Die Verteidigung bringt gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz zunächst vor, letztere habe die Aussagen von F.________ (Mitglied der Familie N.) zu Unrecht als glaubhaft erachtet. Verschiedene seiner Angaben könnten nicht der Wahrheit entsprechen. So seien beispielsweise seine Schilderungen betreffend die angeblich asphaltierte Fläche des Vorplatzes sowie die Dicke dieser Schicht unzutreffend. Die Behauptung, im Jahr 2000 sei der gesamte Vorplatz geteert worden, stehe im Widerspruch zum fotobasierten Faktum der nicht einmal hälftigen Asphaltierung des Vorplatzes.