13 lich fachgerecht entsorgten «Bauschutt (Asphalt) sowie Holz». Ferner sei nicht einzusehen, weshalb dieses Dokument, sollte es denn authentisch sein, nicht früher eingereicht worden sei. Was die Menge des im Garten deponierten Asphalts angehe, sei entsprechend der Schätzung des Anzeigers ferner von «+/- 20 Kubikmetern» auszugehen (zum Ganzen S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 387 ff.).