Der Beweiswert der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten, angeblich durch die T.________AG ausgestellten «Entsorgungsbestätigung» tendiere aufgrund des «denkbar späten» Einreichungszeitpunkts schliesslich «gegen Null». Das vom 22. Oktober 2021 datierende Dokument sei nicht nur offensichtlich kein Originalschreiben, sondern trage auch keine Unterschrift. Weiter fänden sich keine Angaben zu Mengen und Daten betreffend angeb-