Zudem stünden die aus den Dokumenten ersichtlichen Entsorgungsvorgänge wohl im Zusammenhang mit dem anlässlich der umfangreichen Umbauarbeiten im Innenbereich angefallenen Abfall/Bauschutt, habe der Beschuldigte mit den Arbeiten am asphaltierten Vorplatz aufgrund der Baubewilligung doch erst Anfang April 2019 beginnen können. Der Beweiswert der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten, angeblich durch die T.________AG ausgestellten «Entsorgungsbestätigung» tendiere aufgrund des «denkbar späten» Einreichungszeitpunkts schliesslich «gegen Null».