vorgenommen habe. Wäre der fragliche Asphalt zu dieser Zeit bereits im Garten vergraben gewesen, dann hätte der Beschuldigte diesen im Rahmen der Umbauarbeiten zweifellos bemerkt, was er indes nie geltend gemacht habe. Die Historie der Liegenschaft H.________ belege, dass es vor dem Kauf durch den Beschuldigten und dessen Ehefrau nebst dem Ehepaar N.________(Familie von F., G., L. und M.) keine weiteren Voreigentümer gegeben habe, die allenfalls für den im Garten entdeckten Asphalt verantwortlich hätten sein können. Die vom Beschuldigten eingereichten, vermeintlich entlastenden Rechnungen für Mulden und Entsorgung seien schliesslich «nicht einschlägig».