_ erstellten und eingereichten Fotografien dokumentierten sodann die Auffindesituation des Bauschutts bzw. der Asphaltstücke und belegten damit, dass dieses Material genau in dem Bereich aufgefunden worden sei, wo es der Beschuldigte laut den Zeugenschilderungen abgeladen habe. Weiter zeigten die Fotos, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Gartenumgestaltung eine massive Terrainaufschüttung vorgenommen habe, die zum Zeitpunkt der Aufnahmen noch relativ frisch gewesen sei und mithin nicht den Voreigentümern zugeschrieben werden könne, was dafürspreche, dass der wenige Zentimeter unterhalb der Oberfläche aufgefundene Asphalt von ihm dort habe deponiert worden sein müssen.