(Mitglied der Familie O.) und R.________. Die Verfügung der Baupolizeibehörde der Einwohnergemeinde C.________(Ort) vom 10. April 2019 mit der Aufforderung, sämtliche Lagerplätze im Freien auf der Parzelle Nr. ________ innert 30 Tagen aufzuheben, wäre wohl kaum ergangen, wenn dem Beschuldigten lediglich versehentlich ein Betonbrocken hinuntergefallen wäre. Sie weise eher darauf hin, dass der Beschuldigte nach dem gegenüber dem Ehepaar O.________ geäusserten Credo, wonach er auf seinem Grundstück machen könne, was er wolle, vorgegangen sei. Die von R.______